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   BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99   

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BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99 (https://dejure.org/1999,10151)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1999 - 1 WB 24.99 (https://dejure.org/1999,10151)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 (https://dejure.org/1999,10151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geschlecht als Differenzierungsmerkmal im Fall unterschiedlicher Regelungen zur Haartracht von Soldaten - Differenzierung zwischen Truppendienst und dem Sanitätsdienst vor dem Hintergrund des Kombattantenstatus - Beschränkung der Laufbahnmöglichkeiten für weibliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 531
  • NVwZ 2000, 330 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93

    Gleichheitssatz - Haartracht bei Soldaten - Abweichende Regelungen für

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
    Seit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - habe sich im übrigen der Anteil weiblicher Soldaten deutlich erhöht; auch sei die Sensibilität gegenüber geschlechtsspezifischen Benachteiligungen größer geworden.

    Der Senat hat die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht männlicher Soldaten aller Laufbahnen wiederholt als zulässig erachtet (vgl. zuletzt Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - <BVerwGE 103, 99 [101 ff.] = NZWehrr 1994, 161>).

    So haben, worauf der Senat bereits im Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - (a.a.O. S. 103) hingewiesen hat, männliche Soldaten auch keinen Anspruch darauf, alle für weibliche Soldaten vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen.

    Wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls entschieden hat, kann niemand allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsmäßiges Gebot des Inhalts herleiten, daß für ihn dieselben Vorteile gelten müßten (Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - ; BVerfG, Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [208]>).

  • BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 2.91

    Zulässigkeit eines Befehls - Haartracht

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
    Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten ist ein durch den BMVg erlassener Befehl, der keiner Konkretisierung im Einzelfall bedarf und deshalb grundsätzlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <NZWehrr 1992, 72>).

    Da der Antragsteller der Laufbahn des Truppendienstes angehört, der weibliche Soldaten nicht angehören können, fehlt es somit schon an einem vergleichbaren Sachverhalt, der zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führen könnte (vgl. dazu Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <NZWehrr 1992, 72> und - BVerwG 1 WB 50.91 -).

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
    Wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls entschieden hat, kann niemand allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsmäßiges Gebot des Inhalts herleiten, daß für ihn dieselben Vorteile gelten müßten (Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - ; BVerfG, Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [208]>).
  • BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 94.98

    Militärkraftfahrlehrerin II - Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
    Dementsprechend konsequent wird in der Bundeswehr zwischen dem Truppendienst in den drei Teilstreitkräften und dem besonders gegliederten Sanitätsdienst unterschieden (vgl. dazu zuletzt Beschluß vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 94.98 - <NZWehrr 1999, 161 [163]> m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.1970 - I WB 137.69

    Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung -

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
    Allgemeinbefehle sind nämlich nicht nach Art einer abstrakten Normenkontrolle generell auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar, sondern nur in ihrem Verhältnis zu einem beschwerdeführenden und durch den Befehl beschwerten Soldaten (Beschluß vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 WB 13.98

    Recht der Soldaten - Zuständigkeiten für die schriftliche Einreichung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
    Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO setzt voraus, daß der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte bzw. die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten geltend macht, wobei die Rechts- bzw. Pflichtverletzung zumindest denkbar erscheinen muß (vgl. etwa Beschluß vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>).
  • BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 50.91

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Vorgehen gegen den Erlass eines

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
    Da der Antragsteller der Laufbahn des Truppendienstes angehört, der weibliche Soldaten nicht angehören können, fehlt es somit schon an einem vergleichbaren Sachverhalt, der zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führen könnte (vgl. dazu Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <NZWehrr 1992, 72> und - BVerwG 1 WB 50.91 -).
  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Hiernach ist der Antrag statthaft, weil die in Nr. 202 ZDv A-2630/1 enthaltene Pflicht männlicher Soldaten, ihre Haare kurz geschnitten zu tragen, eine unmittelbar anfechtbare Anordnung darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 - Buchholz 236.1 § 6 SG Nr. 1 S. 1, vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42, vom 19. Juni 2002 - 1 WB 26.02 -, vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 92 Rn. 13 und vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - juris Rn. 14).

    b) Da es sich um eine Daueranordnung handelt, ist der Antrag an keine Frist gebunden (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 - Buchholz 236.1 § 6 SG Nr. 1 S. 1, vom 19. Juni 2002 - 1 WB 26.02 - und vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 92 Rn. 13).

  • BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12

    Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum;

    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich wiederholt mit den Regelungen des Haar- und Barterlasses befasst und diese für rechtmäßig befunden (zuletzt Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 -).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01

    Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung -

    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - < NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - < Buchholz 236.1 § 6 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 33 = NJW 2000, 531 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

    Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 < NZWehrr 1992, 72 > und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Er hat damit - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, sondern lediglich beanstandet, dass für Soldatinnen abweichende Regelungen gelten.

  • BVerwG, 19.06.2002 - 1 WB 26.02

    Richtlinien für die für männliche Soldaten festgelegte Haarlänge -

    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies überhaupt denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - NJW 2000, 531> und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <BVerwGE 112, 133 [f.] = Buchholz 311 § 17 Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS]> jeweils m.w.N.).

    Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - ; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Er hat damit - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 BVerwG 1 WB 24.99 - entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht.

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 19.01

    Unterschiedliche Regelung der Haarlänge männlicher und weiblicher Soldaten -

    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - < Buchholz 236.1 § 6 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 33 = NJW 2000, 531 >, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

    Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - ; Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Er hat damit - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht.

  • BVerwG, 19.12.2001 - 1 WB 69.01

    Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Regelung über die Haarlänge männlicher und

    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - NJW 2000, 531> und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - < BVerwGE 112, 133 [f.] = Buchholz 311 § 17 Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS] jeweils m.w.N.>).

    Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Da es sich dabei um eine Daueranordnung handelt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - ; Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - ).

    Er hat damit - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht.

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften

    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - NJW 2000, 531>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

    Damit hat er - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - (a.a.O.) entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, mit der Folge, dass sein Antrag als unzulässig anzusehen ist.

  • BVerwG, 21.07.2021 - 1 WB 3.21

    Ungleichbehandlung von Soldatinnen und Soldaten des Sanitätsdienstes im

    Der Dienstherr überschreitet seine weite Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Dienstkleidung grundsätzlich auch nicht, wenn er Soldaten keinen Anspruch darauf gibt, alle für Soldatinnen vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 1 WB 64.93 - BVerwGE 103, 99 und vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 - Buchholz 236.1 § 6 SG Nr. 1 S. 2).
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